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Roland Wörn                                                                                                        Schönaich, den 22.04.2009
Böblinger Str. 73
71101 Schönaich

An die
Mitglieder des Ausschusses für Technik und Umwelt
einschl. Stellvertreter

Gemeindeverwaltung
z.Hd. Herrn Bürgermeister Heizmann/
Herr Sonntag, Herr Schlecht

Baugenehmigungsverfahren “Ulmer-Areal“
Baugrundstück 2531 m², Bauträger P+B Planen und Bauen GmbH,  Architekt: Edmund Düll

Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst mochten wir uns als Anwohner für die konstruktive Beratung des Gemeinderates zum Baugenehmigungsverfahren “Ulmer Areal“ auf diesem Weg einmal bedanken. Besonders erfreut hat uns die sachliche und auch sehr konstruktive Kritik einzelner Redner.

Da wir als Nachbarn persönlich betroffen sind, möchten wir mit den nachfolgenden Zeilen  nochmals die grundsätzlichen Diskussionspunkte zu diesem Bauvorhaben herausarbeiten.

1.  Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Gemeinderates nach § 34 BauGB

Verwundert hat uns ein wenig, dass es im Gremium offensichtlich gar nicht in vollem Umfang bekannt war, dass der Gemeinderat bei einem Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGBHerr des Verfahrens ist“. Dies bedeutet, dass bei Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmen auch keine Baugenehmigung erteilt werden kann. Bei einem sog. § 34´er Verfahren hat der Gemeinderat demnach alle Zügel in der Hand. Über Details zur Frage des städtebaulichen Einfügens möchten wir – ohne belehrend wirken zu wollen – später noch einige Äußerungen machen.

Dass sich die geplanten Gebäude erheblich von der Umgebungsbebauung unterscheiden, steht zweifelsfrei außer Frage! Hierzu verweisen wir gerne nochmals auf unser letztes Schreiben vom 03.04.2009, mit der Darstellung der GRZ, GFZ sowie der Firsthöhe und Traufhöhe des Bestandes in der Umgebungsbebauung und der Planung des Bauträgers.

2.  Gesetzestext § 34 Baugesetzbuch:

 § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008
(BGBl. I S. 3018)
  (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein
  Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
  der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
  die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
  gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
  Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht
  beeinträchtigt werden.
  (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der
  Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung
  bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach
  seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet
 
allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsw
  zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2
  entsprechend anzuwenden.

 § 34 BauGB besteht aus 4 Tatbestandsmerkmalen:

1.    Rechtliches Harmonierungsgebot (evtl. Bebauungsrechtliche Vorgaben sowie Art der Nutzung)
2.    Faktisches Harmonisierungsgebot (städtebauliches Einfügen eines Vorhabens)
3.    gesicherte Erschließung
4.    optisch ästhetisches Harmonisierungsgebot

Rein rechtlich muss der Gemeinderat bzw. die Verwaltung im Vorfeld bei jeder “§ 34 Entscheidung“ alle 4 Tatbestandsvoraussetzungen prüfen und daran seine Einvernehmensentscheidung ausrichten. Wie in der Sitzung zu Recht zum Ausdruck kam, können ansonsten Schadensersatzansprüche sowohl von Seiten des Bauträgers, als auch von Seiten der Angrenzer auf die Gemeinde zukommen.

Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der Prüfung in der Frage des Städtebaulichen Einfügens, juristisch dem sog. Faktischen Harmonisierungsgebot. 

Hier gilt es zunächst den unbestimmten Rechtsbegriff der näheren Umgebung auszulegen; da wir als direkte Angrenzer an das Baugrundstück uns gegen den massierten Baukörper und die Eckwerte GRZ, GFZ, First- Traufhöhe etc. wenden, ist die Frage, ob wir zur näheren Umgebung bei der Beurteilung des Vorhabens gehören, unbestritten. (Die Rechtsprechung hat hierzu noch den Begriff Ausstrahlungswirkung entwickelt, d.h. wie weit wirkt sich das Vorhaben in der Umgebung aus, dies aber nur am Rande).

Der entscheidende unbestimmte Rechtsbegriff beim Tatbestand der Faktischen Harmonisierung ist die Überprüfung des Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung.

Hier gilt es eine Bestandsaufnahme der näheren Umgebung zu machen und diese mit den Baudaten des geplanten Bauvorhabens zu vergleichen. (sh. hierzu nachstehende Tabelle !)

 

Aktuelles Baugesuch „Ulmer Areal“ (2531 m²)

Umgebungsbebauung
gem. öffentlichem Kataster

GRZ = Grundflächenzahl*

0,62

0,25 (0,24-0,27)

GFZ = Geschossflächenzahl*

1,26

0,47 (0,45-0,54)

Firsthöhe

13,5

7,7 (7-10,5)

Traufhöhe

8,0

5,7 (5,4-6,68)

Anzahl Wohnungen pro Haus

8,6 (gesamt 26)

2,6 (1-4)

Im Begriff des Einfügens steckt auch das subjektiv öffentliche Recht des Gebotes der Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO, welches als nachbarschützende Vorschrift die Rechte der Angrenzer schützen soll und woraus der einzelne wiederum für sich Abwehransprüche ableiten kann.  Wir bitten daher eindringlichst den Rahmen der Umgebungsbebauung einzuhalten, um allen Beteiligten eine gerichtliche Überprüfung mit allen damit verbundenen Folgen zu ersparen.

3.  Gleichheitsgrundsatz  Artikel 3 Grundgesetzes 

Entgegen den Äußerungen der Verwaltung in der letzten Sitzung darf ich als direkter Angrenzer nochmals bezüglich des aufgeführten, und von der Verwaltung nicht angenommenen Bauantrages an Folgendes erinnern:

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Ein 3. Vollgeschoss mit einem Kniestock  war bei diesem Bauantrag immer eine Zielsetzung. Das beauftragte Schönaicher Architekturbüro Stoll erhielt auf Anfrage beim Ortsbauamt jedoch die klare Vorgabe, dass 2 Vollgeschosse nicht überschritten werden dürfen!

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Ein auf der Straßenseite geplanter Balkon im 1.OG des Gebäudes wurde ebenfalls abgelehnt. Zudem wurde mitgeteilt, dass das Dach der begrünten Garage nicht betretbar sein darf.

Ich darf erinnern, dass diese Ereignisse erst ca. ein Jahr zurückliegen !

In einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ist es oberster Grundsatz, auch Sachverhalte aus Sicht des Art 3 GG zu überprüfen, sofern es hierfür Vorgänge oder Anhaltspunkte gibt.

4  Was spricht gegen eine Lösung mit der aufgeführten GFZ und GRZ ?

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Es handelt sich um eine geplante Wohnraumbebauung für Familien mit Kindern. Nicht um Büroflächen oder Seniorenresidenzen.

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Kindern sowie der heranwachsenden Jugend würde aufgrund der räumlichen Begrenzung jegliche Möglichkeit genommen, sich auf einer Freifläche zu entfalten, zu spielen, Kreativität zu entwickeln etc.

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Die Folgen von sozialem Sprengstoff wären vorprogrammiert; wer zieht in heutiger Zeit, wo es durch Baulandentwicklungen nahezu in allen Kreisgemeinden wieder ausreichend Wohnungen gibt, in eine solch verdichtete Bebauung, direkt an der Hauptstraße nach Böblingen ?

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Angrenzende Bausubstanz und Gebäudealtbestand wurde liebevoll und dem Ortsbild dienend modernisiert.  Diese Schönaicher Bauherren würde man für dieses Tun abstrafen.  

Wir möchten vor diesem Hintergrund nochmals eindringlich auch an ihre soziale Verantwortung appellieren und dringend bitten, dieses Bauvorhaben nochmals überarbeiten zu lassen und mit dem Bauträger eindringliche Gespräche zu führen. 

Muss es denn sein, dass alteingesessene Schönaicher Familien gegen die Gemeinde vor Gericht ziehen? 

Wir alle hoffen auf Ihr Einsehen und Verständnis im Sinne der Bürgerschaft und möchten uns hierfür schon heute bei Ihnen bedanken!

Mit freundlichen Grüßen

 

Roland Wörn und Angrenzer

 

Ergänzende Informationen:

Dem Anschreiben wurden als Anlage ca. 20 Unterschriften der umliegenden Anwohner beigelegt.

Es wurde an die folgenden Ausschussmitglieder verschickt:

Gemeindeverwaltung Schönaich
z.Hd. Herrn Bürgermeister Heizmann

Gemeindeverwaltung Schönaich
z.Hd. Ortsbaumeister Herr Wolfram Sonntag

Norbert Mezger - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Heinrich-Heine-Weg 1 
71101 Schönaich

Christina Rebmann - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Hofstraße 7 
71101 Schönaich

Uwe Rebmann - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Lange Straße 34  
71101 Schönaich

Bernhard Wagner - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Richard-Wagner-Straße 9 
71101 Schönaich

Gaetano Venezia - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Hans-Klemm-Straße 5
71101 Schönaich

Norbert Weinmann - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Zeppelinstraße 29 
71101 Schönaich

Silvia Leippold - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Schwabenstraße 13 
71101 Schönaich

Michael Drasseck - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Römerstraße 38
71101 Schönaich

Bernd Rebmann - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Adalbert-Stifter-Weg 28 
71101 Schönaich

Stellvertreter
Adolf Fritsch - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
1. stv. Bürgermeister
Gotenweg 19
71101 Schönaich

Dr. Norbert Lurz - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Hermann-Löns-Weg 20 
71101 Schönaich

Günter Schlecht - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Stuifenweg 13/1 
71101 Schönaich

Dr. Robert Hutt - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Entenbachweg 22 
71101 Schönaich

Heinz Ritt - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Zeppelinstr. 15 / 2
71101 Schönaich

Dr. Horst Nebelsieck - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Leipziger Straße 23 
71101 Schönaich

Lorenz Geiger - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Alemannenweg 31
71101 Schönaich

Norbert Faig - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt
Max-Eyth-Str. 31
71101 Schönaich

Der Ausschuss für Technik und Umwelt hat das Baugesuch "Ulmer Areal" (Baugrundstück 2531 m²) am 21.04.2009 ohne Einschränkungen genehmigt. Die Interpretation des Kommentars des Ausschussvorsitzenden Herrn Fritsch "man verstehe den Einspruch der Anlieger" bleibt fraglich. Seitens des Gemeinderates sowie der Verwaltung wurde diesem nicht Rechnung getragen.

Keywords:
Aktuelle Bauvorhaben Schönaich Böblinger Str., Neubau Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser, Ulmer Areal Schönaich: Mitglieder Ausschuss für Technik und Umwelt einschl. Stellvertreter Gemeindeverwaltung