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Aktuelles: Baugenehmigungsverfahren “Ulmer-Areal“ Interessantes: Mein 30`ter - und wie die Zeit vergeht... Meine Favoriten:
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Roland Wörn
Schönaich, den 22.04.2009
An die
Gemeindeverwaltung
Baugenehmigungsverfahren “Ulmer-Areal“
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst mochten wir uns
als Anwohner für die konstruktive Beratung des Gemeinderates zum
Baugenehmigungsverfahren “Ulmer Areal“ auf diesem Weg einmal bedanken. Besonders
erfreut hat uns die sachliche und auch sehr konstruktive Kritik einzelner
Redner.
Da wir als Nachbarn
persönlich betroffen sind, möchten wir mit den nachfolgenden Zeilen
nochmals die grundsätzlichen Diskussionspunkte zu diesem Bauvorhaben
herausarbeiten.
1. Zuständigkeit und Verantwortlichkeit
des Gemeinderates nach § 34 BauGB
Verwundert hat uns ein
wenig, dass es im Gremium offensichtlich gar nicht in vollem Umfang bekannt war,
dass der Gemeinderat bei einem Baugenehmigungsverfahren
nach § 34 BauGB “Herr des
Verfahrens ist“. Dies bedeutet,
dass bei Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmen auch keine Baugenehmigung
erteilt werden kann. Bei einem sog. § 34´er Verfahren hat der Gemeinderat
demnach alle Zügel in der Hand. Über Details zur Frage des städtebaulichen
Einfügens möchten wir – ohne belehrend wirken zu wollen – später noch einige
Äußerungen machen.
Dass sich die geplanten
Gebäude erheblich von der Umgebungsbebauung unterscheiden, steht zweifelsfrei
außer Frage! Hierzu verweisen wir gerne nochmals auf unser letztes Schreiben vom
03.04.2009, mit der Darstellung der GRZ, GFZ sowie der Firsthöhe und Traufhöhe
des Bestandes in der Umgebungsbebauung und der Planung des Bauträgers.
2. Gesetzestext § 34 Baugesetzbuch:
1.
Rechtliches Harmonierungsgebot (evtl. Bebauungsrechtliche Vorgaben sowie Art der
Nutzung)
Rein rechtlich muss der
Gemeinderat bzw. die Verwaltung im Vorfeld bei jeder “§ 34 Entscheidung“ alle 4
Tatbestandsvoraussetzungen prüfen und daran seine Einvernehmensentscheidung
ausrichten. Wie in der Sitzung zu Recht zum Ausdruck kam, können ansonsten
Schadensersatzansprüche sowohl von Seiten des Bauträgers, als auch von Seiten
der Angrenzer auf die Gemeinde zukommen.
Im vorliegenden Fall liegt
der Schwerpunkt der Prüfung in der Frage des Städtebaulichen Einfügens,
juristisch dem sog. Faktischen Harmonisierungsgebot.
Hier gilt es zunächst den
unbestimmten Rechtsbegriff der näheren Umgebung auszulegen; da wir als
direkte Angrenzer an das Baugrundstück uns gegen den massierten Baukörper und
die Eckwerte GRZ, GFZ, First- Traufhöhe etc. wenden, ist die Frage, ob wir zur
näheren Umgebung bei der Beurteilung des Vorhabens gehören, unbestritten. (Die
Rechtsprechung hat hierzu noch den Begriff Ausstrahlungswirkung entwickelt, d.h.
wie weit wirkt sich das Vorhaben in der Umgebung aus, dies aber nur am Rande).
Der entscheidende
unbestimmte Rechtsbegriff beim Tatbestand der Faktischen Harmonisierung ist die
Überprüfung des Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung.
Hier gilt es eine
Bestandsaufnahme der näheren Umgebung zu machen und diese mit den
Baudaten des geplanten Bauvorhabens zu vergleichen. (sh. hierzu nachstehende
Tabelle
!)
Im Begriff des Einfügens
steckt auch das subjektiv öffentliche Recht des Gebotes der Rücksichtnahme aus §
15 BauNVO, welches als nachbarschützende Vorschrift die Rechte der Angrenzer
schützen soll und woraus der einzelne wiederum für sich Abwehransprüche ableiten
kann. Wir bitten daher eindringlichst den
Rahmen der Umgebungsbebauung einzuhalten, um allen Beteiligten eine
gerichtliche Überprüfung mit allen damit verbundenen Folgen zu ersparen.
3. Gleichheitsgrundsatz
Artikel 3 Grundgesetzes
Entgegen den Äußerungen
der Verwaltung in der letzten Sitzung darf ich als direkter Angrenzer nochmals
bezüglich des aufgeführten, und von der Verwaltung nicht angenommenen Bauantrages an Folgendes erinnern:
Ich darf erinnern, dass
diese Ereignisse erst ca. ein Jahr zurückliegen
!
In einem
verwaltungsrechtlichen Verfahren ist es oberster Grundsatz, auch Sachverhalte
aus Sicht des Art 3 GG zu überprüfen, sofern es hierfür Vorgänge oder
Anhaltspunkte gibt.
4 Was spricht gegen eine Lösung mit
der aufgeführten GFZ und GRZ ?
Wir möchten
vor diesem Hintergrund nochmals eindringlich auch an ihre soziale Verantwortung
appellieren und dringend bitten, dieses Bauvorhaben nochmals überarbeiten zu
lassen und mit dem Bauträger eindringliche Gespräche zu führen.
Muss es denn sein, dass
alteingesessene Schönaicher Familien gegen die Gemeinde vor Gericht ziehen?
Wir alle hoffen auf Ihr
Einsehen und Verständnis im Sinne der Bürgerschaft und möchten uns hierfür schon
heute bei Ihnen bedanken!
Mit freundlichen Grüßen
Roland Wörn und Angrenzer
Ergänzende Informationen: Dem Anschreiben wurden als Anlage ca. 20 Unterschriften der umliegenden Anwohner beigelegt. Es wurde an die folgenden Ausschussmitglieder verschickt: Gemeindeverwaltung Schönaich
Gemeindeverwaltung Schönaich Norbert Mezger -
Ausschussmitglied für Technik und Umwelt Uwe Rebmann - Ausschussmitglied für Technik und Umwelt Gaetano Venezia - Ausschussmitglied für Technik und
Umwelt Norbert Weinmann - Ausschussmitglied für Technik und
Umwelt Silvia Leippold - Ausschussmitglied für Technik und
Umwelt Stellvertreter Günter Schlecht - Ausschussmitglied für Technik und
Umwelt Lorenz Geiger - Ausschussmitglied für Technik und
Umwelt Keywords: Aktuelle Bauvorhaben Schönaich Böblinger Str., Neubau Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser, Ulmer Areal Schönaich: Mitglieder Ausschuss für Technik und Umwelt einschl. Stellvertreter Gemeindeverwaltung
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